Deepfake-Pornografie: Zwischen Strafbarkeit und Rechtslücke im Sexualstrafrecht

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Deepfakes sind längst kein bloßes Zukunftsszenario mehr. Dank frei verfügbarer Künstlicher Intelligenz (KI) lassen sich innerhalb von Sekunden täuschend echte Bild-, Ton- und Videoaufnahmen erzeugen. Darin sagen oder tun Personen Dinge, die in der Realität nie stattgefunden haben. Spätestens die aktuelle Debatte um Vorwürfe im Umfeld prominenter Persönlichkeiten zeigt: Sexualisierte Deepfakes sind kein Randphänomen mehr, sondern eine ernsthafte Herausforderung für das geltende Strafrecht.

Die entscheidende Frage lautet: Reichen die bestehenden Vorschriften aus, oder stellen Deepfakes eine Form der „digitalen Gewalt“ dar, die bisherige Gesetze an ihre Grenzen bringt?

Ist Deepfake-Pornografie eine „Vergewaltigung ohne eigenen Geschlechtsverkehr“?
In der öffentlichen Debatte wird oft die Frage aufgeworfen, ob das Erstellen und Verbreiten solcher Inhalte moralisch nicht einer Vergewaltigung ohne eigenen Geschlechtsverkehr gleichkommt. Juristisch ist diese Einordnung jedoch hochkomplex. Während das klassische Sexualstrafrecht gemäß § 177 StGB physische Handlungen oder massive Nötigungen voraussetzt, findet der Übergriff bei Deepfakes auf rein virtueller Ebene statt. Dennoch ist die psychische Belastung für Betroffene oft vergleichbar mit realen Übergriffen, da die digitale Identität missbraucht wird.

Was das Strafrecht heute erfasst – und was nicht

Auf den ersten Blick scheint das geltende Recht Instrumente bereitzuhalten, um gegen sexualisierte Deepfakes vorzugehen. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass viele Vorschriften nur Teilaspekte erfassen und nicht auf die Struktur digital erzeugter Identitätsverletzungen zugeschnitten sind.

1. Ehrschutzdelikte (§§ 185–187 StGB)

Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung kommen in Betracht, wenn durch manipulierte Darstellungen der Eindruck entsteht, die Person habe an den gezeigten Handlungen mitgewirkt. Das Problem: Häufig fehlt es an einer überprüfbaren Tatsachengrundlage, da Deepfakes per Definition keine realen Ereignisse abbilden, sondern künstliche Kreationen sind.

2. Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (§ 201a StGB)

Dieser Paragraph schützt nur eingeschränkt. Die bisherige Rechtsprechung stellt insbesondere auf das Herstellen oder Verbreiten von Bildaufnahmen aus tatsächlich existierenden Lebenssituationen ab. Rein künstlich erzeugte Darstellungen (synthetische Medien) werden davon oft nicht erfasst.

3. Das Recht am eigenen Bild (§ 33 KunstUrhG)

Eine Strafbarkeit nach dem Kunsturhebergesetz setzt ein „Bildnis“ sowie dessen Verbreitung ohne Einwilligung voraus. Gerade bei KI-generierten Inhalten, die nur ähnlich sehen, aber keine direkte Aufnahme sind, streiten Juristen über die Anwendbarkeit.

4. Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k StGB)

Seit 2020 unterliegt das sogenannte „Upskirting“ der Strafbarkeit. Inzwischen wird diskutiert, inwieweit dieser Paragraph auch auf Deepfakes anwendbar ist, wenn diese die Intimsphäre verletzen. Dennoch bleibt die Abgrenzung zum Wirtschaftsstrafrecht (etwa bei kommerzieller Verwertung von Fake-Content) oder zum Urheberrecht schwierig.

Verteidigungsstrategie: Warum eine klare gesetzliche Regelung fehlt

Ob Deepfakes strafbar sind, hängt derzeit massiv vom Einzelfall und der Qualität der technischen Manipulation ab. Als erfahrene Verteidiger wissen wir: Im Strafrecht gilt das Bestimmtheitsgebot (Nullum crimen, nulla poena sine lege). Ohne eine klare gesetzliche Grundlage darf keine Strafe verhängt werden.

Moralische Empörung darf nicht mit strafrechtlicher Relevanz verwechselt werden. Solange der Gesetzgeber keinen spezifischen Tatbestand für synthetische Sexualdarstellungen schafft, bestehen erhebliche Verteidigungsspielräume. Im Zweifel muss stets zugunsten des Beschuldigten entschieden werden, wenn die bestehenden Paragraphen auf die moderne Technik nicht eindeutig anwendbar sind.

Bildquelle: bephoto – stock.adobe.com

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